Änderung des Allgemeinen Schutz und Hygienekonzepts des LSBB

von Norbert Heymann

Punkt 4.1 Satz 1 wird ersetzt wegen § 3 (1) der Zweiten Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg durch: 4.1 Mit Ausnahme derjenigen Zeit, in welcher der Spieler am Schachbrett sitzt, soll ab dem Zutritt ins Spiellokal bis zum Verlassen desselben eine medizinische Maske als Mund-Nase-Bedeckung getragen werden, wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten werden.
Satz 3 entfällt
Wolfgang Fischer

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Was ist die Summe aus 4 und 1?