D erzeitige COVID-19 Sachlage
von Norbert Heymann
Liebe Schachfreunde,
in unseren, uns selbst gegebenen Statuten und Satzungen, ist für diese derzeitige COVID-19 Sachlage nichts geregelt. Allenfalls, dass die Vorstände temporäre Beschlüsse fassen können. Für die Mitgliederversammlungen greifen, aus diversen existentiellen Gründen, jedoch auch höher gestellte Gesetze und Rechtsvorschriften ein. Über allem schwebt schlicht und einfach die Gefahr der Anfechtbarkeit. In „Günter Steins Vereinswelt Newsletter, Ausgabe vom 10.02.2021“ habe ich, hinsichtlich der Mitgliederversammlung, etwas gelesen, was für die ehrenamtliche Arbeit der Vorstände, eine kleine rechtssichere Verschnaufpause ermöglicht. Auszugsweise betreffs Mitgliederversammlung gilt bis Ende 2021. Zitat: Alles, was Sie über virtuelle Mitgliederversammlungen wissen müssen
Konkretisiert wurde die Möglichkeit zur virtuellen Mitgliederversammlung. Bisher war nicht ganz sicher, ob die in einer rein virtuellen Versammlung stattfindenden Mitgliederversammlung nicht doch anfechtbar sind. Vor allem dann, wenn Mitglieder geltend machen, dass Ihnen dadurch, dass die Versammlung nur online stattgefunden hat, unangemessen erschwert worden ist. Z.B. aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund fehlendem Internetanschlusses. Der Gesetzgeber hat nun eigens § 5 Abs. 2 Nr. 1 das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrechts sowie im Miet- und Pachtrecht, kurz GesRuaCOVBekG, geändert. Sie können als Vorstand nun verbindlich anordnen, dass die Mitglieder Ihres Vereins teilnehmen müssen, wenn sie ihr Stimmrecht geltend machen wollen. Dazu hat sich der Gesetzestext wie folgt geändert: Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben können oder müssen. Folge: Damit ist die virtuelle Mitgliederversammlung verbindlich geregelt. Wenn Sie nur auf diese Form setzen, sind die Beschlüsse nicht angreifbar, sofern alle anderen Voraussetzungen (Ladungsfrist, Abstimmungsmehrheiten beachtet etc.) erfüllt sind. Last not least: Wenn eine virtuelle Versammlung nicht praktikabel ist, können Sie die turnusgemäße Mitgliederversammlung nun auch rechtssicher verschieben. Die Neuregelung in § 5 Abs. 2 Nr. 2a GesRuaCOVBekG macht es möglich. Dort heißt es: „Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.“ Zitat Ende
Jakob Daum
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